Eurokratie: fragwürdige Gesetze und Vorschriften der EU

Vor ein paar Jahren bin ich im Urlaub in Österreich über eine kleine Brennerei gestolpert. So eine richtig kleine, wo der Chef selbst im Hof steht, dir ungefragt drei Sorten zum Probieren hinstellt und dabei erklärt, warum die Zwetschgen aus der einen Hanglage besser sind als die aus der anderen. Ich bin kein Obstbrand-Papst, ich bin bekanntermaßen eher auf der Whisky-Seite unterwegs, aber was da im Glas war, hat mich umgehauen. Also habe ich eine Flasche mitgenommen. Dann zwei. Am Ende war der Kofferraum schwerer als bei der Hinfahrt.

Seitdem bestelle ich dort alle paar Monate nach. Kein Abo, kein Newsletter, keine Rabattaktion. Einfach: Flasche leer, Seite aufrufen, bestellen, freuen. So funktioniert Binnenmarkt für einen Endverbraucher, dachte ich mir immer. Kleiner Betrieb in Österreich, zufriedener Kunde im Vogtland, dazwischen ein Paketdienst und ansonsten niemand, der mitreden muss.

Vor Kurzem war die Flasche wieder leer. Seite aufgerufen, Warenkorb gefüllt, und dann kam statt der Kasse ein Hinweis: Versand nach Deutschland eingestellt.

Mein erster Gedanke war der naheliegende. Aufgehört? Übergeben? Krank geworden? Ich habe die Seite hoch und runter gelesen. Nichts davon. Der Betrieb läuft, die Brände gibt es weiter, den Chef vermutlich auch. Nur eben nicht mehr für mich.

Mein zweiter Gedanke war der Zoll. Und da muss ich fairerweise gleich einräumen: Alkohol über die Grenze zu schicken war noch nie ein Spaziergang. Wer Spirituosen an Privatkunden in ein anderes EU-Land verkauft, hängt seit jeher im Verbrauchsteuerrecht fest, braucht Anmeldungen und je nach Konstellation einen Steuervertreter im Zielland. Das ist nicht neu, das ist nicht die EU von 2026, das ist die alte Behördenwelt in ihrer klassischen Ausführung. Ein Grund zum Aufhören war es bisher trotzdem nicht, sonst hätte ich die letzten Jahre keinen Obstler bekommen.

Was sich geändert hat, ist etwas anderes. Und um das herauszufinden, bin ich in ein Kaninchenloch gefallen, aus dem ich mit einer ziemlich langen Liste wieder herausgekommen bin.

Dieser Text hat deshalb zwei Teile. Im ersten schauen wir uns an, was seit dem 12. August 2026 gilt, warum ausgerechnet die Kleinen dabei unter die Räder kommen und ob das ein Betriebsunfall war oder ein Muster. Der zweite Teil ist der Aktenordner dazu: ein Register von rund dreißig EU-Rechtsakten, chronologisch von neu nach alt, jeweils mit Kernaussage, den Argumenten beider Seiten, Zeitleiste und Quellen. Du kannst Teil eins lesen und mir glauben. Oder du liest Teil zwei und prüfst nach. Letzteres wäre mir deutlich lieber.

1. Der 12. August, an dem der Binnenmarkt kleiner wurde

Es gab keinen Knall. Keine Sondersendung, kein Blackout, keine Warnmeldung aufs Handy. Nur ein paar hundert kleine Onlineshops in ganz Europa, die still und leise ein Häkchen in ihrer Shopsoftware entfernt haben. Das Häkchen hieß „Versand ins EU-Ausland“.

Wer in diesen Tagen in Händlerforen mitliest, findet eine Abschaltungsmeldung nach der anderen. Länder werden von Lieferlisten gestrichen, Kundenanschreiben vorbereitet, ganze Shops zugemacht. Einer schrieb, er schließe seinen Laden nicht, weil niemand mehr kauft, sondern „wegen der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem schleichenden Bürokratie-Tod im europäischen E-Commerce“. Seine eigentliche Frage richtete er nicht an sich selbst, sondern an die Kollegen, die im Unterschied zu ihm von ihrem Laden leben müssen.

Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, ist die neue EU-Verpackungsverordnung, formal Verordnung (EU) 2025/40. In Kraft seit Februar 2025, scharf seit dem 12. August 2026.

Und jetzt kommt der Teil, den ich ausdrücklich vorwegschicke, damit mir niemand Rosinenpickerei vorwirft: Das Ziel ist vernünftig. Verpackungsabfälle sollen bis 2040 um 15 Prozent gegenüber 2018 sinken. Ab 2030 darf eine Versandverpackung höchstens noch zur Hälfte aus Luft bestehen, dazu kommen Rezyklatquoten, Grenzwerte für PFAS und Vorgaben zur Recyclingfähigkeit. Wer jemals ein USB-Kabel ausgepackt hat, das in einem Karton von Schuhkartongröße lag, eingebettet in genug Luftpolsterfolie für einen mittleren Umzug, weiß, dass der Handel hier ein echtes Problem hat.

So weit die Absicht. Bühne frei für die Ausführung.

1.1 Artikel 45 Absatz 3, oder: 27 Länder, 27 Aufpasser

Artikel 45 Absatz 3 verlangt, dass sich ein Händler in jedem EU-Mitgliedstaat, in den er Ware schickt, lokal registriert und dort einen Bevollmächtigten benennt. Keinen Aufkleber, keine Onlinemaske, keinen Haken im Formular. Einen bezahlten Dienstleister im jeweiligen Land, der die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt.

Und jetzt der Satz, bei dem man kurz absetzen sollte: Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Pflicht greift ab dem ersten Paket.

Ab dem ersten. Nicht ab dem tausendsten. Nicht ab einer Tonne Verpackungsmaterial. Nicht ab einem Umsatz, bei dem sich ein Steuerberater lohnt. Ab dem ersten Karton, den du über eine Grenze schickst, die es angeblich nicht mehr gibt.

Wer in alle 27 Mitgliedstaaten liefert, braucht folglich 27 Registrierungen und 27 Ansprechpartner. Die Kosten liegen je nach Land bei mehreren hundert Euro im Jahr, nach oben hin bei rund 1.000 Euro. Und es spielt keine Rolle, ob dein Bevollmächtigter fünf Pakete verwaltet oder fünfhundert. Der Preis ist der gleiche. Das ist kein Bug, das ist so gebaut.

Rechnen wir das mal an einem Fall durch, den hier vermutlich einige kennen. Du drehst in der Werkstatt Antennenspulen, lötest Bausätze für Funkamateure zusammen oder nähst Kameragurte. Netter Nebenerwerb, dreihundert Bestellungen im Jahr. Davon zwanzig nach Österreich, zehn nach Frankreich, fünf in die Niederlande. Macht fünfunddreißig Pakete. Und für diese fünfunddreißig Pakete bist du nun herzlich eingeladen, drei Bevollmächtigte zu bestellen und zu bezahlen, je nach Land zwischen anderthalb- und dreitausend Euro im Jahr.

Pro Paket sind das, großzügig gerechnet, ungefähr der Gegenwert einer guten Flasche Single Malt. Nur dass du sie nicht trinken darfst, sondern an einen Dienstleister überweist, den du nie sehen und mit dem du nie sprechen wirst.

Falls dir jetzt der Gedanke kommt, das einfach zu ignorieren: Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 200.000 Euro. Für die fünfunddreißig Pakete.

Alexander Smuk, Berufsgruppensprecher für Versand- und Internethandel der Wirtschaftskammer Österreich, nennt das Kosten-Nutzen-Verhältnis „katastrophal“. Ich würde es anders formulieren. Hier hat jemand eine Regel für einen Konzern mit eigener Rechtsabteilung geschrieben und sie anschließend jedem Einzelkämpfer mit Nähmaschine ins Regal gestellt, mit einem freundlichen Zettel dran: viel Erfolg.

1.2 Die Sache mit dem alten Karton

Und jetzt der Teil, bei dem ich beim Lesen den Kaffee abgestellt habe, weil ich mir nicht sicher war, ob ich das richtig verstanden hatte.

Die Verordnung soll Verpackungsmüll reduzieren. Das ökologisch Sinnvollste, was ein kleiner Händler tun kann, ist offensichtlich: gebrauchte Kartons wiederverwenden. Der Karton, in dem die Ware ankam, geht mit neuem Klebeband und neuem Label wieder raus. Kein neuer Karton, kein neuer Baum, kein neuer Müll. Genau das, was auf jedem Nachhaltigkeitsplakat steht.

Genau das wird bestraft. Ein Onlinehändler kann in der Praxis kaum belegen, dass ein alter Karton beim Vorbesitzer bereits systembeteiligt wurde. Wer wiederverwendet, zahlt am Ende also genauso wie derjenige, der jedes Mal fabrikfrische Wellpappe bestellt. Das bestätigen sowohl die IT-Recht Kanzlei als auch der Dienstleister Lizenzero auf Grundlage eines Positionspapiers der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Lass dir das kurz auf der Zunge zergehen. Eine Verordnung gegen Verpackungsmüll bestraft den Mann, der keinen Verpackungsmüll produziert, weil er nicht beweisen kann, dass der Müll, den er nicht produziert hat, bereits von jemand anderem nicht produziert wurde.

Nächste Runde, es geht noch besser. Wer zugekaufte Standardkartons mit dem eigenen Logo bedrucken lässt, gilt nach der PPWR als Erzeuger und muss die technische Konformität der Verpackung nachweisen, ohne jemals Einfluss auf deren Produktion gehabt zu haben. Du druckst dein Logo drauf und haftest ab sofort für eine Materialzusammensetzung, die in einer Fabrik entschieden wurde, deren Namen du vielleicht nicht mal kennst.

Immerhin hat die Kommission Anfang August klargestellt, dass die Verantwortung bei unbedruckten Standardkartons beim Verpackungsproduzenten bleibt. Die Handlungsempfehlung für den kleinen Händler lautet damit: Lass dein Logo weg. Ein schöner Erfolg für die Kreislaufwirtschaft und für die Sichtbarkeit kleiner Marken gleichermaßen.

Der Terminkalender der nächsten Monate rundet das Bild ab:

DatumWas fällig wird
12.08.2026Wesentliche PPWR-Pflichten treten in Kraft
12.09.2026Frist zur Erstregistrierung neu betroffener Akteure
12.11.2026Letzter Termin für Änderungen an bestehenden Registrierungsdaten
31.12.2026Ende der Fortgeltung bisheriger Systembeteiligungen
12.02.2027Mehrwegpflicht für To-go-Verpackungen
01.01.2030Hotels dürfen keine Einweg-Miniverpackungen mehr bereitstellen

Vier Fristen in fünf Monaten. Für jemanden, der nebenher noch Ware packt, Rechnungen schreibt, Kunden beantwortet und im Zweifel auch noch das Produkt selbst herstellt. Aber gut, dafür gibt es ja jetzt einen Bevollmächtigten. Beziehungsweise drei.

1.3 Gut gemeint

Das Beste an der ganzen Geschichte ist die Begründung. Die Kommission verkauft die PPWR damit, dass ein Flickenteppich nationaler Vorschriften durch einheitliche Regeln ersetzt werde. Die Verordnung sollte, erklärtermaßen, Bürokratie abbauen.

Tim Arlt, Geschäftsführer des Händlerbunds, fasst das Ergebnis so zusammen: „Die Verordnung sollte den Binnenmarkt stärken, bewirkt in der Praxis aber das Gegenteil“. Der Verband insgesamt stellt nüchtern fest, dass statt eines Abbaus an mehreren Stellen neue Pflichten entstehen, die vor allem kleine und mittlere Händler treffen.

Es gab sogar einen Rettungsversuch. Im Juni 2026 schlug die Kommission vor, die Bevollmächtigtenpflicht für Unternehmen mit Sitz in der EU bis 2035 auszusetzen. Ein kurzer, heller Moment. Man hätte fast Hoffnung schöpfen können.

Dann entschied der Rat der EU im Sommer 2026, die Beratungen über die Vereinfachung nicht fortzuführen. Mehrere Mitgliedsstaaten, über den Bundesrat auch Deutschland, warnten vor Vollzugslücken und Wettbewerbsverzerrungen.

Wettbewerbsverzerrungen. Während gerade reihenweise kleine Händler den Binnenmarkt verlassen, weil sie sich die Teilnahmegebühr nicht leisten können, sorgt man sich in Brüssel und Berlin um die Verzerrung des Wettbewerbs. Das ist ungefähr so, als würde man die Feuerwehr wegschicken, weil das Löschwasser den Rasen beschädigen könnte.

Und weil es so schön ist, noch eine Zahl zum Mitnehmen: Die Verpackungsmengen in Deutschland sind 2025 bereits gesunken, auf 6,11 Millionen Tonnen, ein Minus von 0,9 Prozent. Ganz ohne PPWR. Einfach so.

Ach ja, und meine Brennerei. Ob dort am Ende die Verpackungsverordnung den Ausschlag gab, das Verbrauchsteuerrecht, die Summe aus beidem oder schlicht der Punkt, an dem ein Handwerksbetrieb keine Lust mehr hat, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass irgendwann jeder Stapel Formulare eine Flasche zu hoch ist. Der Obstbrand existiert weiter. Der Brenner existiert weiter. Nur der Weg zwischen ihm und mir ist inzwischen vermintes Gelände, und geräumt hat die Minen niemand, der auch nur einen von uns beiden kennt.

2. Ein Betriebsunfall? Eher ein Betriebssystem

An dieser Stelle könnte man abwinken. Eine Verordnung ist danebengegangen, kommt vor, wird repariert. Das habe ich mir auch gedacht. Dann habe ich angefangen, andere EU-Rechtsakte der letzten Jahre durchzugehen, und irgendwann wurde aus dem Einzelfall ein Muster.

Ich habe sechs Grundtypen gefunden. Vorhang auf.

2.1 Typ eins: Das Gesetz, das an der eigenen Technik scheitert

Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR ist gute Absicht in Reinform. Kaffee, Kakao, Holz und Palmöl dürfen nur noch in die EU, wenn nachgewiesen ist, dass dafür kein Wald gerodet wurde. Nachweis per GPS-Koordinaten, satellitengenau, bis zur einzelnen Anbauparzelle.

Kleines Problem: Kleinbauern, die einen erheblichen Anteil des weltweiten Kakaos und Palmöls anbauen, haben oft weder GPS-Gerät noch stabiles Internet noch einen formellen Landtitel. Brüssel verlangt also von einem Kakaobauern in Westafrika eine lückenlose Geodokumentation.

Größeres Problem: Die EU kriegt es selbst nicht hin. Die Verordnung wurde inzwischen zweimal verschoben, zuletzt wegen erheblicher technischer Defizite bei einem zentralen IT-System, das für die Umsetzung essenziell sein soll. Neuer Termin: Ende 2026 für große Unternehmen, Mitte 2027 für die Kleinen.

Wir halten fest: Der Kakaobauer soll Satellitennavigation beherrschen. Die Institution, die das verlangt, scheitert an ihrer eigenen Datenbank. Man könnte fast Mitleid haben, wenn nicht ausgerechnet der Bauer derjenige wäre, der im Zweifel aus dem Markt fliegt.

2.2 Typ zwei: Das Gesetz, das repariert wird, bevor es überhaupt gilt

Der AI Act, die europäische KI-Verordnung, ist das weltweit erste umfassende Gesetz zur Regulierung künstlicher Intelligenz. Ein Meilenstein, hieß es. In Kraft seit August 2024, gestaffelt anwendbar über Jahre.

Nur war die Reparatur schneller als das Gesetz. Im November 2025 legte die Kommission den Digital Omnibus vor, ein Änderungspaket für Regeln, die noch gar nicht galten. Die Änderungsverordnung trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Sechs Tage vor der Frist, um die es eigentlich ging.

Sechs Tage. Man hat gewissermaßen die Bremsen des Autos überholt, während es schon auf die Kreuzung zurollte, und ist dann sechs Tage vor der Kreuzung fertig geworden.

Das Ergebnis: Die Randpflichten wie Transparenzhinweise greifen pünktlich. Die eigentlichen Hochrisiko-Pflichten, wegen derer das ganze Gesetz gemacht wurde, verschieben sich auf Dezember 2027 und August 2028. Offizieller Grund, und der kommt uns jetzt bekannt vor: Die nötigen Normen und Prüfstellen standen nicht rechtzeitig bereit.

Bonus für Feinschmecker: Der Draghi-Bericht zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit hatte vorher rund 100 technologiebezogene EU-Gesetze und über 270 Regulierungsbehörden als Innovationshemmnis benannt. Die Antwort darauf war ein weiteres Gesetz. Eines, das die Regulierung reguliert. Ich hätte es nicht besser erfinden können und habe es deshalb auch nicht versucht.

2.3 Typ drei: Wenn keine Mehrheit auch eine Entscheidung ist

Bei Glyphosat wird es verfahrenstechnisch spannend. 2023 stand die Verlängerung der Zulassung an.

Am 13. Oktober stimmten 18 von 27 Mitgliedstaaten dafür. Die qualifizierte Mehrheit wurde trotzdem verfehlt. Der Vorschlag ging an den Berufungsausschuss, der am 16. November tagte. Ergebnis: erneut eine große Mehrheit dafür, erneut keine qualifizierte Mehrheit. Also entschied die Kommission gemäß EU-Recht selbst. Zehn Jahre, bis Dezember 2033.

Zweimal war das Ergebnis „unentschieden“. Zweimal hieß das Ergebnis am Ende „ja“.

Der Treppenwitz kam danach. Deutschland hatte längst ein nationales Anwendungsverbot ab dem 1. Januar 2024 beschlossen. Das kollidierte mit der EU-Zulassung, und die Bundesregierung löste den Widerspruch per Eilverordnung auf, indem sie das eigene Verbot wieder aufhob.

Ein demokratisch beschlossenes nationales Verbot wird kassiert, weil ein europäisches Gremium zweimal keine Mehrheit zustande brachte. Wenn du dich also fragst, warum Menschen den Eindruck haben, ihre Stimme lande irgendwo in einem Aktenschrank: Hier ist der Aktenschrank.

2.4 Typ vier: Abgelehnt und trotzdem beschlossen

Die Chatkontrolle habe ich hier im Blog schon ausführlich auseinandergenommen, deshalb nur das jüngste Kapitel. Es ist selbst für dieses Dossier ein Brocken.

Am 26. März 2026 lehnte das Europäische Parlament die Verlängerung der Ausnahmeregelung mit 311 Gegenstimmen ab. Klare Sache, sollte man meinen. Dann brachte Parlamentspräsidentin Roberta Metsola das Thema über ein unübliches Verfahren zurück auf die Agenda. Und in der zweiten Runde galt eine andere Rechenregel: Weil die für eine Ablehnung erforderliche absolute Mehrheit von 361 Abgeordneten nicht zustande kam, gilt der Antrag als angenommen. Gültig bis April 2028.

Im Frühjahr abgelehnt, im Sommer angenommen, ohne dass sich am Inhalt etwas geändert hätte. Nur an der Frage, wie man zählt.

Man kann zur Chatkontrolle inhaltlich stehen, wie man will, und ich habe dazu bekanntlich eine deutliche Meinung. Aber selbst wer sie inhaltlich für richtig hält, sollte sich fragen, ob er ein Verfahren gut findet, bei dem eine Ablehnung nur dann zählt, wenn genug Leute im Saal sind.

2.5 Typ fünf: Symbolpolitik zum Anfassen

Und nun zum sichtbarsten europäischen Eingriff in dein tägliches Leben: dem Deckel, der an der Flasche hängen bleibt. Seit dem 3. Juli 2024 dürfen Einweggetränkeverpackungen nur noch mit fest verbundenem Verschluss in Verkehr gebracht werden.

Die Begründung ist nicht aus der Luft gegriffen. Deckel gehören zu den zehn häufigsten Plastikfunden an europäischen Stränden. Nur: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält die Maßnahme für eine Scheinmaßnahme, weil sie am eigentlichen Problem vorbeigeht, nämlich der schieren Menge an Einwegverpackungen, und weil die neuen Verschlüsse in vielen Fällen sogar mehr Kunststoff verbrauchen als die alten.

Selbst das Bundesumweltministerium räumt in seinen eigenen FAQ ein, dass die Regelung nicht ausschließlich auf Begeisterung stößt. Eine bemerkenswert diplomatische Umschreibung für den Umstand, dass sich ein halber Kontinent seit zwei Jahren beim Trinken einen Plastiklappen an die Nase klatscht.

Dazu passt die Einwegkunststoffrichtlinie von 2021, die Trinkhalme, Wattestäbchen, Plastikbesteck und Styroporbecher aus dem Verkehr gezogen hat. Auch hier ist die Datenlage solide, diese Produkte machen zusammen mit Fischfanggerät den Großteil des Strandmülls aus. Und trotzdem drängt sich der Eindruck auf, dass hier bevorzugt reguliert wurde, was sich gut fotografieren lässt. Ein Trinkhalm im Nasenloch einer Schildkröte ist eben ein besseres Pressebild als eine Tabelle über industrielle Kunststoffströme.

2.6 Typ sechs: Heute so, morgen so

Bleibt die Kategorie, bei der man als Unternehmer irgendwann nur noch die Hände hebt.

Im Februar 2023 beschloss das Europaparlament mit 340 zu 279 Stimmen das faktische Verbrenner-Aus ab 2035. Zeitenwende, hieß es. Die Autoindustrie stellte ihre Planung um, Zulieferer investierten Milliarden, Fachkräfte wurden umgeschult, ganze Werke umgebaut.

Im Dezember 2025 war alles anders. Die Kommission kündigte an, dass ab 2035 nur noch 90 statt 100 Prozent CO2-Reduktion gelten. Die fehlenden zehn Prozent dürfen über kohlenstoffarmen Stahl aus der EU oder nachhaltige Kraftstoffe kompensiert werden. Plug-in-Hybride, Range Extender und Verbrenner bleiben damit im Programm.

Der Automobilökonom Ferdinand Dudenhöffer nannte das Paket ein „Sammelsurium von Boni, Subventionen, Rechen-Tricks und Protektion“ und stellte die Frage, wie grüner Stahl eigentlich CO2 aus dem Auspuff ausgleichen soll. Eine Frage, auf die ich als gelernter Zimmermann keine Antwort habe, aber ich habe auch nie behauptet, Physik durch Beschaffungsrichtlinien aushebeln zu können.

Wohlgemerkt, ich sage nicht, dass die Lockerung inhaltlich falsch war. Laut ZDF-Politbarometer fand sie rund zwei Drittel der Deutschen richtig. Ich sage, dass eine Industrie, die in Jahrzehnten plant, nicht damit arbeiten kann, dass eine als unumstößlich verkaufte Vorgabe nach zwei Jahren umgeschrieben wird. Planungssicherheit war das Verkaufsargument. Planungssicherheit war das Erste, was verschwand.

3. Jetzt die unangenehme Hälfte

So. Und jetzt kommt der Teil, den ich mir selbst schulde, weil ich sonst genauso schludrig arbeite wie die Leute, über die ich mich seit zehn Absätzen lustig mache.

Ein großer Teil dessen, was über den EU-Regulierungswahn erzählt wird, ist falsch. Nicht übertrieben, nicht zugespitzt. Falsch.

Die berühmte Gurkenverordnung, dieses Urgestein jeder Stammtischrede, wurde 2009 abgeschafft. Zweitausendneun. Sie ist seit siebzehn Jahren tot und wird trotzdem in jedem zweiten Wahlkampf exhumiert, abgestaubt und aufs Podium gestellt. Und selbst zu Lebzeiten war sie kein Verbot krummer Gurken, sondern eine Handelsklassen-Einteilung, die 1988 auf Druck des Handels entstand, weil sich gerade Gurken besser stapeln lassen. Die Branche wollte das. Nicht Brüssel.

Das angebliche Verbot, dass Kinder unter acht Jahren Luftballons nur unter Aufsicht aufblasen dürfen, gibt es nicht. Die Spielzeugrichtlinie schreibt einen Warnhinweis auf der Verpackung vor, mehr nicht. Die Kommission bezeichnete die entsprechenden Zeitungsberichte damals als komplett unwahr. Und der Hintergrund ist alles andere als albern: Nach Angaben des britischen Child Accident Prevention Trust müssen in Großbritannien jährlich mehr als 15.000 Kinder unter fünf Jahren und weitere 10.000 zwischen fünf und 14 Jahren wegen Erstickungsanfällen behandelt werden, wovon nur die Hälfte auf Essen zurückgeht.

Die Grillrost-Norm DIN EN 1860-1 und die berüchtigten Leiterfüße sind überhaupt keine EU-Gesetze. Das sind technische Normen der europäischen Normungsorganisationen, grundsätzlich freiwillig, solange kein Gesetz sie für verbindlich erklärt. Wer sie als Beweis für Brüsseler Regulierungswut anführt, verwechselt eine DIN-Norm mit einer Verordnung. Das ist ungefähr so treffsicher, als würde man das Finanzamt für den Fahrplan der Deutschen Bahn verantwortlich machen.

Beim Dudelsack ist es ähnlich schief. Die Richtlinie 2003/10/EG über Lärm am Arbeitsplatz existiert wirklich und schließt den Musik- und Unterhaltungssektor ausdrücklich ein. Aber es gibt keine EU-Dudelsackverordnung. Es gibt eine allgemeine Arbeitsschutzregel, die auch für Berufsmusiker gilt. Und bei einem Instrument, das lauter ist als eine Kettensäge, ist Gehörschutz keine Schnapsidee, sondern das, was jeder Zimmermann auf der Baustelle sowieso trägt.

Und die Kondomnormen, dieser Dauerbrenner jeder Liste absurder EU-Vorschriften? Kondome wurden 1993 als Medizinprodukt eingestuft, mitten in der Aids-Bekämpfung. Vor diesem Hintergrund wirken verbindliche Mindestanforderungen an Reißfestigkeit deutlich weniger komisch. Dass sich der Normtext liest wie eine Bauvorschrift für Fallschirme, stimmt trotzdem. Aber Normtexte lesen sich immer so. Das ist ihr Job.

Ich schreibe das nicht, um Brüssel zu verteidigen. Ich schreibe es, weil jede dieser Legenden die echte Kritik erschießt. Wer am Stammtisch die Gurke auspackt, liefert der Gegenseite den bequemsten Konter der Welt, und mit der Gurke fliegt dann auch der Bevollmächtigte aus Artikel 45 Absatz 3 aus der Debatte. Der ist aber leider real.

4. Und was tatsächlich funktioniert hat

Fairness gehört dazu, auch wenn sie den Polemikpegel drückt. Zwei Beispiele, bei denen es geklappt hat.

Das Glühbirnenverbot ab 2009 war jahrelang verhasst, und zwar zu Recht. Die Energiesparlampe als Übergangstechnologie war eine Zumutung: mieses Licht, ewige Anlaufzeit, Quecksilber im Glas. Heute schraubt niemand mehr freiwillig eine 60-Watt-Glühlampe ein, und die LED schlägt die Glühbirne in praktisch jeder Disziplin. Ohne Regulierungsdruck wäre das langsamer gegangen.

Die USB-C-Pflicht ist ebenfalls überwiegend Segen. Wer die Schublade mit vierzehn inkompatiblen Netzteilen kennt, weiß, wovon ich rede. Der Haken: Vereinheitlicht wurde der Stecker, nicht das Ladeprotokoll. USB Power Delivery muss niemand nutzen. Das Chaos ist also nicht verschwunden, es ist nur eine Ebene tiefer gezogen, wo man es nicht mehr sieht. Sehr europäisch, wenn man so will.

Beide Fälle haben eines gemeinsam: Sie geben ein technisches Ziel vor und lassen den Weg offen. Es ist auffällig, dass genau die Regeln am besten gealtert sind, die am wenigsten in die Ausführung hineinregiert haben. Und es ist ebenso auffällig, dass die PPWR genau umgekehrt gebaut ist.

5. Vier Thesen

Erstens: Das Problem ist nicht die Menge, sondern die Kalibrierung. Laut EUR-Lex-Statistik werden jährlich zwischen 400 und 600 Rechtsakte mit Gesetzescharakter verabschiedet, dazu ein Vielfaches an delegierten Rechtsakten, die einzeln niemand mehr wahrnimmt. Die Zahl allein sagt wenig. Entscheidend ist, ob ein Rechtsakt zwischen einem Konzern und einem Einzelkämpfer unterscheiden kann. Die PPWR kann es nicht, und daran zerbricht sie.

Zweitens: Wer Bürokratie abbauen will, muss Verfahren abbauen, nicht Ziele. Bei der PPWR wollte die Kommission entlasten, der Rat blockierte. Beim AI Act wurde vor Geltungsbeginn novelliert. Bei Glyphosat entschied am Ende die Kommission, weil zweimal keine Mehrheit zustande kam. Das sind keine inhaltlichen Fehler, das sind Verfahrensfehler. Und Verfahren repariert man nicht durch ein weiteres Verfahren, das man Omnibus nennt.

Drittens: Verlässlichkeit schlägt Perfektion. Ein mittelmäßiges Gesetz, auf das man sich zehn Jahre verlassen kann, ist für einen Handwerksbetrieb, einen Zulieferer oder eine Brennerei mehr wert als ein exzellentes, das alle zwei Jahre umgeschrieben wird. Das Verbrenner-Hin-und-Her hat mehr Vertrauen verbrannt als jede einzelne Verpackungsvorschrift.

Viertens, und das ist mir das Wichtigste: Prüf die Empörung, bevor du sie weitergibst. Die Gurke ist seit siebzehn Jahren abgeschafft, das Ballonverbot hat es nie gegeben, die Grillrost-Norm ist kein EU-Gesetz. Wer das weitererzählt, schadet nicht Brüssel. Er liefert das Argument, mit dem berechtigte Kritik anschließend als Stammtischgerede vom Tisch gewischt wird. Und der Stapel unten drunter ist echt.

Damit du mir das nicht glauben musst, kommt jetzt der Aktenordner.

6. Das Register

Was folgt, ist die Sammlung, aus der der Text oben entstanden ist. Rund dreißig Rechtsakte, chronologisch von neu nach alt, jeweils mit Kernaussage, den Argumenten beider Seiten, einer Zeitleiste und den Quellen. Wer überfliegen will, liest die Kernaussagen. Wer mich widerlegen will, findet direkt darunter alles, was er dafür braucht, und ich meine das ausdrücklich als Einladung.

Ein Wort zur Einordnung am Fuß jedes Eintrags. „Gilt“ heißt: aktuell in Kraft. „In Bewegung“ heißt: verschoben, in Nachverhandlung oder gerade wieder aufgeweicht, was in diesem Register erschreckend oft vorkommt. „Erledigt“ heißt: aufgehoben oder nie in Kraft getreten. Und „Legende“ heißt: Die Sache wird so erzählt, stimmt aber nicht, jedenfalls nicht so.

6.1 Chatkontrolle 1.0, Wiederauferstehung per Verfahrenstrick (2026)

Kernaussage: Im März abgelehnt, im Sommer angenommen, ohne dass sich am Inhalt etwas geändert hätte. Nur an der Zählweise: Weil die für eine Ablehnung nötige absolute Mehrheit von 361 Abgeordneten nicht zusammenkam, gilt der Antrag als durchgewunken. Ausführlich dazu mein eigener Chatkontrolle-Artikel.

Dafür: Ohne die Ausnahmeregelung von der ePrivacy-Richtlinie dürften Anbieter gar nicht freiwillig nach Missbrauchsmaterial suchen. Kinderschutzorganisationen halten das für unverzichtbar.

Dagegen: AfD-Abgeordnete sprachen von einem demokratischen Skandal, die Grünen vom Missbrauch eines Verfahrens-Schlupflochs. Datenschützer und Kryptografen kritisieren die anlasslose Durchsuchung privater Kommunikation. Der Kern des Problems liegt weniger im Inhalt als im Zustandekommen.

Digital und Überwachung · In Bewegung · Ausnahmeregelung von der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG

6.2 KI-Verordnung, novelliert bevor sie richtig gilt (2026)

Kernaussage: Das weltweit erste umfassende KI-Gesetz brauchte seine erste Reparatur, bevor sein Kernstück überhaupt galt. Der Änderungsakt trat sechs Tage vor der ursprünglich wichtigsten Frist in Kraft. Die Hochrisiko-Pflichten, also der eigentliche Zweck des Gesetzes, verschieben sich um bis zu zwei Jahre, weil die EU ihre eigenen Normen und Prüfstellen nicht rechtzeitig fertig bekam.

Dafür: Erster umfassender Rechtsrahmen weltweit. Befürworter sehen darin Rechtssicherheit als Standortvorteil, und der Digital Omnibus soll Bürokratie ohne echten Sicherheitsgewinn abbauen.

Dagegen: Der Draghi-Bericht nannte rund 100 technologiebezogene EU-Gesetze und über 270 Regulierungsbehörden als Innovationshemmnis. Der Europäische Datenschutzausschuss und der Datenschutzbeauftragte warnten in ihrer Stellungnahme 1/2026 vor einer Aufweichung des Grundrechtsschutzes, ein Bündnis von 16 Verbänden nannte die Omnibus-Vorschläge in einem offenen Brief verwässert.

  • April 2024: Verabschiedung durch das Europaparlament
    1. August 2024: Inkrafttreten, Beginn der gestaffelten Anwendung
    1. Februar 2025: Verbote bestimmter KI-Praktiken und KI-Kompetenz-Pflicht greifen
    1. August 2025: Pflichten für General-Purpose-Modelle, Aufsichtsbehörden und Bußgeldregeln greifen
    1. November 2025: Kommission legt den Digital Omnibus vor
    1. Juli 2026: Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 angenommen
    1. Juli 2026: Inkrafttreten des Omnibus, sechs Tage vor der zentralen Frist
    1. August 2026: Transparenzpflichten nach Artikel 50 greifen wie geplant
    1. Dezember 2027: Verschobene Frist für Hochrisiko-KI nach Anhang III, ursprünglich August 2026
    1. August 2028: Verschobene Frist für Hochrisiko-KI in Anhang-I-Produkten, ursprünglich August 2027
  • TÜV Consulting: EU AI Act 2026, Zwischenstand
  • Heuking: KI-Omnibus 2026, Trilog-Einigung
  • Dastra: AI-Act-Zeitplan mit allen Fristen
  • heise online: Kommentar zum AI Act

Digital · In Bewegung · Verordnung (EU) 2024/1689, geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744

6.3 EU-Verpackungsverordnung PPWR (2026)

Kernaussage: Der Anlass dieses Artikels. Registrierung und Bevollmächtigter in jedem Zielland, ohne jede Bagatellgrenze, ab dem ersten Paket, bei Bußgeldern bis 200.000 Euro. Kritik kommt gleichzeitig von Wirtschaftsverbänden, die ein Bürokratiemonster sehen, und von Umweltverbänden, denen die Mehrwegförderung zu zahnlos ist. Man hat es also geschafft, alle zu enttäuschen.

Dafür: EU-weit einheitliche Standards statt 27 nationaler Regelungen, verbindliche Quoten für Rezyklat und Recyclingfähigkeit, Reduktion der Verpackungsabfälle um 15 Prozent bis 2040 gegenüber 2018.

Dagegen: Keine Größenschwelle, deshalb trifft der Aufwand den Solo-Selbstständigen genauso wie den Mittelständler mit acht Ländern. Wiederverwendete Kartons werden faktisch bestraft, weil sich die Systembeteiligung des Vorbesitzers nicht belegen lässt. Der NABU kritisiert umgekehrt, dass eine im Referentenentwurf vorgesehene Organisation für Vermeidungsmaßnahmen im Kabinettsentwurf fehlte.

Umwelt und Wirtschaft · Gilt · Verordnung (EU) 2025/40

6.4 EU-Sanierungspflicht, Gebäuderichtlinie EPBD (2026)

Kernaussage: Ursprünglich als individuelle Sanierungspflicht für die schlechtesten Energieklassen geplant, nach heftiger Kritik zur nationalen Zielvorgabe heruntergestuft. Der Druck ist damit nicht weg, er hat nur eine Zwischenetage bekommen und landet am Ende trotzdem beim Eigentümer.

Dafür: Der Gebäudesektor ist einer der größten Energieverbraucher Europas. Ohne Eingriff sind die Klimaziele rechnerisch nicht zu erreichen, und die Entschärfung lässt den Staaten Spielraum.

Dagegen: Die Baubranche kritisiert, dass zu wenig differenziert wird, ob eine Dämmung der Gebäudehülle zusätzlich zur Heizungsmodernisierung überhaupt sinnvoll ist. Fachleute warnten früh, die Sanierungspflicht könne Hauseigentümer schlicht überfordern.

Umwelt und Wirtschaft · Gilt · EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie in der Neufassung

6.5 Neue Produkthaftungsrichtlinie (2026)

Kernaussage: Fast 40 Jahre nach der Ursprungsrichtlinie von 1985 wird Software ausdrücklich zum Produkt erklärt, egal ob auf dem Gerät, aus der Cloud oder als SaaS. KI-Systeme gelten als Unterfall von Software. Ein unterlassenes Sicherheitsupdate kann künftig einen Produktfehler begründen.

Dafür: Schließt eine reale Haftungslücke. Geschädigte können Schadenersatz geltend machen, indem sie Fehler und Kausalzusammenhang nachweisen, unabhängig von einem Verschulden des Herstellers.

Dagegen: Beweislastumkehr zulasten der Hersteller und erheblicher Dokumentationsaufwand für Software- und KI-Anbieter. Regelmäßige Sicherheitsupdates werden von der guten Idee zur Rechtspflicht über den gesamten Produktlebenszyklus.

Wirtschaft und Digital · Gilt · Richtlinie (EU) 2024/2853

6.6 Entgelttransparenzrichtlinie, oder: Deutschland reißt die Frist (2026)

Kernaussage: Die schönste Pointe kommt nicht von der Regelung, sondern vom Scheitern der Bürokratie an der Bürokratie. Die EU gab drei Jahre Zeit, das Bundesfamilienministerium berief eigens eine Kommission für eine bürokratiearme Umsetzung ein, und Deutschland riss die Frist trotzdem. Das Gesetz soll nun Anfang 2027 kommen, Auskunftsansprüche erst ab Juni 2028.

Dafür: Der unbereinigte Gender Pay Gap lag EU-weit zuletzt bei 12 bis 13 Prozent, in Deutschland bei etwa 16 Prozent, und er hat sich in zehn Jahren kaum bewegt. Das deutsche Entgelttransparenzgesetz von 2017 blieb weitgehend wirkungslos.

Dagegen: Erheblicher Dokumentationsaufwand für kleine Betriebe ohne Personalabteilung. Durch die Verzögerung entsteht zusätzlich Rechtsunsicherheit, denn Fachanwälte weisen darauf hin, dass die Richtlinie wegen ihrer Grundrechtsrelevanz in weiten Teilen unmittelbar gilt und Gerichte ab Juni 2026 richtlinienkonform auslegen müssen.

Wirtschaft · In Bewegung · Richtlinie (EU) 2023/970

6.7 Lieferkettensorgfaltspflicht CSDDD (2026)

Kernaussage: Der Mittelstand soll globale Lieferketten bis zum Zulieferer des Zulieferers überwachen. Die EU-Fassung wird im Omnibus-Verfahren permanent nachverhandelt, Berichtspflichten sind mal drin, mal raus. Planungssicherheit gibt es faktisch keine.

Dafür: Schutz vor Ausbeutung und Umweltzerstörung in globalen Lieferketten, einheitliche europäische Standards statt eines Flickenteppichs nationaler Gesetze.

Dagegen: Wirtschaftsverbände sehen einen Bürokratiekoloss, der kleinere Firmen aus dem globalen Handel verdrängt. Der Deutsche Naturschutzring warnt umgekehrt vor einer Abrissparty zu Lasten bewährter Umwelt- und Gesundheitsschutzstandards. Beide Seiten kritisieren dasselbe Verfahren aus entgegengesetzten Gründen, was ein gewisses Talent voraussetzt.

Wirtschaft · In Bewegung · Corporate Sustainability Due Diligence Directive

6.8 Entwaldungsverordnung EUDR, zweimal verschoben (2026)

Kernaussage: Kaffee, Kakao, Holz und Palmöl nur noch mit satellitengenauen GPS-Koordinaten der Anbauparzelle. Verschoben wurde die Verordnung nicht wegen politischen Widerstands, sondern weil die EU ihr eigenes zentrales IT-System nicht ans Laufen bekam. Der Kakaobauer soll die Geodaten liefern, Brüssel scheitert am Server.

Dafür: Bekämpfung illegaler Entwaldung durch lückenlose Nachvollziehbarkeit. Die EU als großer Absatzmarkt kann damit globale Anbaupraktiken beeinflussen.

Dagegen: Der Bayerische Bauernverband warnte vor massiven Dokumentationspflichten für Land- und Forstwirte. Kleinbauern verfügen häufig weder über GPS noch stabiles Internet oder formelle Landtitel. Fachleute warnen vor Ausweichbewegungen in unregulierte Handelskanäle, indonesische NGOs kritisieren die Verzögerung ihrerseits als Vorwand zur Verwässerung.

Umwelt und Landwirtschaft · In Bewegung · EU-Entwaldungsverordnung

6.9 Verbrenner-Aus, beschlossen und wieder aufgeweicht (2025)

Kernaussage: 2023 als Zeitenwende gefeiert, zwei Jahre später auf Druck einzelner Mitgliedstaaten und der Autoindustrie deutlich aufgeweicht. Statt 100 Prozent CO2-Reduktion ab 2035 sollen es 90 Prozent sein, kompensierbar über grünen Stahl aus der EU oder nachhaltige Kraftstoffe. Plug-in-Hybride, Range Extender und Mild-Hybride bleiben im Programm.

Dafür: Das Original zielte auf Klimaschutz, Planungssicherheit und geringere Importabhängigkeit. Die Lockerung wiederum findet breite Zustimmung, laut ZDF-Politbarometer bei rund zwei Dritteln der Deutschen.

Dagegen: Gegen das Original richtete sich der Vorwurf der Technologievorgabe statt Technologieoffenheit. Gegen die Lockerung wiederum: E-Mobility Europe bedauert sie als neue Investorenunsicherheit, Ferdinand Dudenhöffer hält für unklar, wie grüner Stahl CO2 aus dem Auspuff kompensieren soll, und die EU-Herkunftspflicht beim Stahl trägt den Vorwurf des Protektionismus.

Umwelt und Wirtschaft · In Bewegung · Verordnung (EU) 2023/851, ändert Verordnung (EU) 2019/631

6.10 Angebundene Flaschenverschlüsse (2024)

Kernaussage: Der am unmittelbarsten spürbare EU-Eingriff der letzten Jahre und laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine Scheinmaßnahme, die am Kernproblem vorbeigeht und teils mehr Kunststoff verbraucht als die alten losen Deckel. Dafür klatscht sich halb Europa täglich einen Plastiklappen an die Nase.

Dafür: Kunststoffdeckel zählen zu den zehn häufigsten Plastikabfällen an EU-Stränden. Ein Forscherteam fand auf 100 Metern Strand über 40 Getränkedeckel. Fest verbundene Deckel landen automatisch im Recyclingkreislauf.

Dagegen: Das eigentliche Problem sei die Menge an Einwegverpackungen, nicht der lose Deckel. Selbst das Bundesumweltministerium räumt in seinen FAQ ein, dass die Regelung nicht nur positiv aufgenommen wird.

Umwelt · Gilt · Richtlinie (EU) 2019/904, konkretisiert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1060

6.11 USB-C-Ladekabel-Pflicht (2024)

Kernaussage: Ein einheitlicher Ladeanschluss per Gesetz, verbraucherfreundlich gedacht. Der Haken, der im Jubel unterging: Einheitlich ist der Stecker, nicht das Ladeprotokoll. USB Power Delivery muss niemand nutzen. Das Chaos ist nicht weg, es ist nur eine Ebene tiefer gerutscht, wo es keiner mehr sieht.

Dafür: Weniger Kabelmüll, mehr Komfort, keine proprietären Insellösungen mehr bei jedem Herstellerwechsel.

Dagegen: Der Gesetzgeber legt einen technischen Standard fest, den er über delegierte Rechtsakte nachpflegen muss. Kurzfristig entsteht Elektroschrott durch Adapter, und die Vereinheitlichung bleibt beim Ladeprotokoll auf halber Strecke stehen.

Digital und Wirtschaft · Gilt · Richtlinie (EU) 2022/2380

6.12 EUDI-Wallet, die europäische digitale Identität (2024)

Kernaussage: Die eine App für alles: Ausweis, Führerschein, Diplome, EU-weit einheitlich. Klingt praktisch, bis man an Datenschutz, den zentralen Angriffspunkt und die Frage denkt, wer diese Infrastruktur in zehn Jahren noch wofür nutzen möchte. Dazu gibt es hier im Blog einen eigenen Artikel.

Dafür: Vereinheitlichung digitaler Nachweise über Ländergrenzen, weniger Papierkram, Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Verwaltungsvorgängen.

Dagegen: Zentralisierung sensibler Identitätsdaten, Risiko der schleichenden Ausweitung auf immer mehr Lebensbereiche, Abhängigkeit von einer einzigen technischen Infrastruktur.

Digital · In Bewegung · eIDAS-Verordnung in der Fassung von 2024 mit Durchführungsverordnungen

6.13 Glyphosat, wenn keine Mehrheit auch eine Entscheidung ist (2023)

Kernaussage: Zweimal stimmt eine klare Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Verlängerung, 18 von 27, und zweimal kommt die qualifizierte Mehrheit trotzdem nicht zustande. Also entscheidet die Kommission selbst, zehn Jahre. Gleichzeitig kollidiert das mit einem beschlossenen deutschen Anwendungsverbot, das Berlin per Eilverordnung wieder kassieren muss.

Dafür: Die EFSA fand nach Auswertung von rund 2.400 Studien keine kritischen Problembereiche für die Gesundheit von Mensch und Tier. Die Verlängerung wurde mit neuen Auflagen verbunden.

Dagegen: Die EFSA räumte selbst Datenlücken ein, etwa zu Rückständen in Gemüse und Risiken für Wasserpflanzen, und erklärte ausdrücklich, dass zu Biodiversitätsrisiken keine eindeutigen Schlussfolgerungen möglich seien, weil auf EU-Ebene keine anerkannte Bewertungsmethode existiert. Der eigentliche Kritikpunkt liegt aber in der Verfahrensmechanik.

Landwirtschaft und Gesundheit · Gilt bis 2033 · Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660

6.14 Batterieverordnung, Recht auf Reparatur und digitaler Produktpass (2023)

Kernaussage: Ein sinnvolles Ziel, längere Haltbarkeit und leichtere Reparatur, wird in einen jahrelangen Fahrplan aus dutzenden produktspezifischen Rechtsakten zerlegt, bei dem sich praktisch jede Einzelfrist schon während der Entstehung um sechs bis zwölf Monate verschiebt.

Dafür: Allein bei Smartphones und Tablets könnte der Primärenergieverbrauch 2030 um etwa ein Drittel niedriger ausfallen, rund 13,9 TWh, der CO2-Ausstoß um etwa 18,4 Millionen Tonnen sinken. Verbraucher sollen fünf bis zehn Jahre nach Kauf eine kostengünstige Reparatur bekommen.

Dagegen: Reparaturbetriebe kritisieren, dass Hersteller die Vorgaben durch Serialisierung von Bauteilen und Softwarekopplung faktisch umgehen können, namentlich genannt wird Apple. Die Fülle gestaffelter, sich verschiebender Fristen macht Planung nahezu unmöglich.

Umwelt, Wirtschaft und Digital · In Bewegung · Verordnung (EU) 2023/1542 und Verordnung (EU) 2024/1781

6.15 Digital Services Act (2022)

Kernaussage: Ein großes Regelwerk gegen Desinformation und illegale Inhalte, das substanziell die größten Plattformen trifft, aber jeden kleinen Anbieter mit Grundpflichten überzieht. Zum Digital Services Act habe ich hier im Blog bereits meine Kritik geäußert.

Dafür: Mehr Verantwortlichkeit für sehr große Online-Plattformen, klare Verfahren für Nutzerbeschwerden, ein einheitlicher Rahmen statt nationaler Alleingänge.

Dagegen: Unverhältnismäßiger Aufwand für kleine Anbieter, die dieselben Grundpflichten erfüllen müssen wie Konzerne. Die Abgrenzung zwischen illegal und lediglich unerwünscht bleibt umstritten und verlagert Entscheidungen über zulässige Rede zu privaten Plattformbetreibern.

Digital · Gilt · Verordnung (EU) 2022/2065

6.16 Einwegkunststoffrichtlinie, Strohhalme und Wattestäbchen (2021)

Kernaussage: Verboten wurden Wattestäbchen mit Plastikstiel, Einwegbesteck, Plastikteller, Trinkhalme auch aus Biokunststoff, Rührstäbchen, Luftballonstäbe und Styroporbecher. Bei schweren Verstößen sind Bußgelder bis 100.000 Euro möglich, wobei dieser Rahmen für systematische gewerbliche Verstöße gedacht ist und nicht für den vergessenen Halm hinterm Tresen.

Dafür: Diese Produktgruppe macht laut Kommission zusammen mit verlorenem Fischfanggerät rund 70 Prozent des Strandmülls in Europa aus, und für alle betroffenen Produkte existieren einfache Alternativen. Ausnahmen für Krankenhäuser sichern die medizinische Versorgung.

Dagegen: Debatte um die Verhältnismäßigkeit der Bußgeldhöhe und praktische Probleme bei Ersatzprodukten, allen voran aufweichende Papierstrohhalme. Kritiker verweisen darauf, dass hier vor allem gut sichtbare Kleinprodukte reguliert wurden.

Umwelt · Gilt · Richtlinie (EU) 2019/904

6.17 Ökodesign-Verordnungen für Haushaltsgeräte (2019)

Kernaussage: Die Boulevardpresse machte daraus, Brüssel verbiete starke Staubsauger. Tatsächlich ging es um Energieeffizienz-Grenzwerte. Bemerkenswert ist eher die Kaskade: Für jede Gerätekategorie gibt es eine eigene Verordnung, vom Geschirrspüler über die Waschmaschine bis zum Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion.

Dafür: Messbare Energieeinsparung über die gesamte EU, einheitliche Effizienzstandards, langfristig niedrigere Betriebskosten.

Dagegen: Frühe Staubsaugermodelle mit reduzierter Wattzahl zeigten schlechtere Reinigungsleistung, bis die Hersteller nachbesserten. Grundsätzlicher ist der Einwand, dass die Detailtiefe pro Produktkategorie einen Strom technischer Einzelverordnungen erzeugt, den öffentlich niemand mehr verfolgt.

Umwelt und Wirtschaft · Gilt · Ökodesign-Rahmenrichtlinie 2009/125/EG mit Durchführungsverordnungen

6.18 Das Luftballon-Verbot, das keines ist (2011)

Kernaussage: Es gibt kein Verbot, dass Kinder unter acht Jahren Luftballons nur unter Aufsicht aufblasen dürfen. Die Spielzeugrichtlinie schreibt einen Warnhinweis auf der Verpackung vor, mehr nicht. Die Kommission nannte die entsprechenden Presseberichte damals komplett unwahr.

Dafür: Die Warnhinweispflicht hat einen realen Hintergrund. Die Hinweise wurden nach Unfällen durch eingeatmete Luftballonteile aufgenommen, bei denen es zu Todesfällen kam. Der britische Child Accident Prevention Trust meldete jährlich über 15.000 Kinder unter fünf Jahren und weitere 10.000 zwischen fünf und 14 Jahren mit Erstickungsanfällen in Notaufnahmen, wovon nur die Hälfte auf Essen zurückging.

Dagegen: Der Wortlaut des vorgeschriebenen Warntextes wirkt überkandidelt und lieferte die Vorlage für jahrelange Legenden. Kontrollierbar ist der Hinweis ohnehin nicht, denn er richtet sich an den Hersteller und nicht an Eltern auf Kindergeburtstagen.

Produktnorm · Legende, die Warnhinweispflicht ist real · Richtlinie 2009/48/EG, Anhang V

6.19 Glühbirnenverbot (2009)

Kernaussage: Jahrelang verhasst wegen Lichtqualität und Quecksilber in den frühen Energiesparlampen, rückblickend aber einer der wenigen Fälle, in denen sich die erzwungene neue Technik klar als überlegen durchgesetzt hat.

Dafür: Erhebliche Energieeinsparung. Die LED ist heute technisch und wirtschaftlich klar überlegen und hätte sich ohne Regulierungsdruck vermutlich langsamer durchgesetzt.

Dagegen: Die Übergangstechnologie Energiesparlampe hatte reale Probleme mit Lichtqualität, Anlaufzeiten, Quecksilbergehalt und Entsorgung. Verbraucher wurden faktisch in eine Zwischentechnologie gedrängt, die wenige Jahre später selbst obsolet war.

Umwelt · Gilt · Verordnung (EG) Nr. 244/2009, geändert durch Verordnung (EU) 2015/1428

6.20 Dudelsack-Lärmschutz (2006)

Kernaussage: Die zugrundeliegende Richtlinie ist echt und bezieht den Musik- und Unterhaltungssektor ausdrücklich ein. Die populäre Zuspitzung, die EU reguliere den Dudelsack, ist genau das: eine Zuspitzung. Es gibt keine dudelsackspezifische Vorschrift, sondern eine allgemeine Arbeitsschutzregel.

Dafür: Gehörschutz für Berufsmusiker ist ein reales Anliegen. Der Dudelsack erzeugt Berichten zufolge Schalldruckpegel um 130 Dezibel und ist damit lauter als eine Kettensäge.

Dagegen: Eine für Baustellenlärm konzipierte Richtlinie auf ein Kulturinstrument anzuwenden, wirkt fremd. Die Richtlinie selbst räumte dem Musiksektor deshalb eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren ein und verlangte einen eigenen Praxisleitfaden. Die Kommission wusste also selbst, dass die Anwendung hier heikel ist.

Arbeitsschutz · Legende in der Zuspitzung, die Richtlinie ist real · Richtlinie 2003/10/EG

6.21 Kondomnormen (1993)

Kernaussage: Mindestlänge, Durchmesser, Wandstärke und eine Prüfung, bei der das Produkt mehrere Liter Wasser aushalten muss. Im Wortlaut klingt das wie eine Bauvorschrift für Fallschirme. Sachlich ist es ein Qualitätsstandard für ein als Medizinprodukt eingestuftes Erzeugnis, dessen Zuverlässigkeit mitten in der Aids-Bekämpfung zum Gesundheitsthema wurde.

Dafür: Verbindliche Standards bei einem Produkt, dessen Versagen unmittelbare Gesundheitsfolgen hat. Die praktische Auswirkung auf Verbraucher ist gering, weil handelsübliche Produkte die Mindestmaße ohnehin überschreiten.

Dagegen: Wird regelmäßig als Paradebeispiel absurder Detailregulierung zitiert, obwohl die Begründung nachvollziehbar ist. Ein Fall, in dem der Wortlaut der Norm gegen ihre eigene Vernünftigkeit arbeitet.

Produktnorm · Gilt · Einstufung als Medizinprodukt, technische Norm EN ISO 4074

6.22 Grillrost und Leiterfüße, die falschen Kronzeugen (laufend)

Kernaussage: Der lichte Abstand zwischen Grillrost-Stäben und die Vorgaben für die Füße tragbarer Leitern tauchen in jeder Liste absurder EU-Vorschriften auf. Beides sind technische Normen der europäischen Normungsorganisationen, DIN EN 1860-1 und die Reihe EN 131, und keine EU-Rechtsakte. Normen sind grundsätzlich freiwillig, solange kein Gesetz sie für verbindlich erklärt.

Dafür: Bei den Leitern geht es um Unfallverhütung, und Leiterunfälle gehören zu den häufigsten Arbeitsunfällen überhaupt. Beim Grillrost dürfte ein Sicherheitsaspekt dahinterstecken, belegt ist er allerdings nicht.

Dagegen: Die sprachliche Überkomplexität der Formulierungen wirkt auf Laien absurd und liefert Vorlagen für Spott. Inhaltlich sind die Regeln unstrittig, und wer sie als Beleg für Brüsseler Regulierungswut anführt, verwechselt eine DIN-Norm mit einer Verordnung.

Die Entstehungsgeschichte beider Normen ließ sich aus den zugänglichen Quellen nicht rekonstruieren. Das ist bei Normen des Normungsinstituts nicht ungewöhnlich, weil die Normtexte selbst kostenpflichtig sind.

Produktnorm · Legende, weil kein EU-Rechtsakt · DIN EN 1860-1 und EN 131

7. Was ich nicht sauber belegen konnte

Und jetzt der Abschnitt, den man in Artikeln dieser Sorte praktisch nie findet, obwohl er da hingehört. Die folgenden Punkte standen auf meinem Zettel, ich habe sie aber nicht bis zur Primärquelle durchrecherchiert. Ich führe sie trotzdem auf, weil Weglassen unehrlich wäre, und ich kennzeichne sie, damit sie niemand von hier aus als gesicherte Tatsache weiterträgt.

Die Gurkenverordnung EWG Nr. 1677/88 und ihre Abschaffung 2009: Die Geschichte ist so verbreitet, dass sie in jeder Darstellung auftaucht, aber Verordnungstext und Aufhebungsverordnung habe ich nicht selbst nachgeschlagen. Ausgerechnet beim prominentesten Beispiel dieses Artikels also eine Lücke. Ich finde das ausgesprochen passend und lasse es deshalb genau so stehen.

Die Olivenöl-Kännchen-Verordnung von 2013, die nach wenigen Wochen öffentlichen Gelächters zurückgezogen wurde: Kommissionsvorschlag und Rücknahme habe ich nur über Sekundärdarstellungen.

Die Bananen-Mindestmaße aus der Verordnung (EG) Nr. 2257/94: Die kursierenden Angaben von 14 Zentimetern Länge und 27 Millimetern Dicke stammen aus Listenartikeln. Ich habe sie nicht am Verordnungstext geprüft, und gerade bei solchen Zahlen wäre das nötig, bevor man sie jemandem um die Ohren haut.

Die DSGVO und die Cookie-Banner-Frage: Dass die Verordnung Banner nicht im Detail regelt und die tägliche Klickorgie eher aus dem Zusammenspiel mit der ePrivacy-Richtlinie entstanden ist, ist eine verbreitete Einschätzung. Ich kennzeichne sie hier als solche und verkaufe sie nicht als Tatsache.

Die Zimtschnecken-Affäre von 2014, die Traktorsitz-Norm von 1977, die Kuchenbasar-Deklarationspflicht nach der Lebensmittelinformationsverordnung, der Bezeichnungsschutz für Milch und Wurst bei pflanzlichen Produkten sowie die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG: alles plausibel, alles bei mir nur über Sekundärquellen abgesichert. Beim Bezeichnungsschutz kommt hinzu, dass es dazu mehrere Anläufe und Gerichtsentscheidungen gab, die Rechtslage sich also verschoben haben könnte.

Und schließlich der Klassiker, dass Wasser nicht als durstlöschend beworben werden dürfe. Dahinter steckt eine sehr spezifische, wissenschaftlich nicht belegbare Gesundheitsaussage nach der Health-Claims-Verordnung, kein pauschales Werbeverbot für Wasser. Den konkreten Beschluss habe ich nicht herausgesucht.

Wer eine dieser Lücken schließen kann: ab in die Kommentare damit. Ich trage nach und schreibe dazu, von wem der Hinweis kam.

8. Zum Schluss

Ich bin, wie hier hinlänglich bekannt, Universaldilettant und ganz sicher kein Jurist. Aber ich packe gelegentlich Pakete, ich stehe regelmäßig in der Werkstatt und ich kenne genug Leute, die von ihrem kleinen Laden leben. Und wenn eine Verordnung, die den Binnenmarkt stärken sollte, dazu führt, dass Menschen freiwillig aufhören, ihn zu benutzen, dann ist irgendwo im Maschinenraum etwas grundlegend falsch verkabelt.

Der Obstbrand ist übrigens immer noch da. Die Brennerei auch. Nur die 400 Kilometer dazwischen sind inzwischen teurer geworden als der Inhalt der Flasche, und zwar nicht wegen des Sprits, sondern wegen des Papiers.

Wir haben in Europa eine Zollunion, eine gemeinsame Währung, offene Grenzen und einen Binnenmarkt, auf den wir zu Recht stolz sind. Und dann schaffen wir es, dass ein Schnapsbrenner in Tirol einem Funkamateur im Vogtland keine Flasche mehr schicken kann, weil dazwischen jemand einen Bevollmächtigten haben will.

Prost.


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